Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) der TPE Unternehmen:
Klarstellend wird dabei darauf hingewiesen, dass aufgrund des zentralen Sitzes in Deutschland auch Verträge der Auslandsgesellschaften nur nach deutschem Recht geschlossen werden. Es gelten daher für alle Gesellschaften der TPE Gruppe die nachstehenden Geschäftsbedingungen.
(1) Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere (Verkäufer) Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufern“). Sie gelten jedoch nur, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind ausdrücklich ausgeschlossen.
(2) Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), und zwar unabhängig davon, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder von Dritten bezieht (§§ 433, 650 BGB). Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bedingungen auch für zukünftige gleichartige Verträge mit dem Käufer in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Änderungen werden dem Käufer spätestens bei Abschluss des Vertrages bekanntgegeben und gelten als vereinbart, sofern er nicht innerhalb angemessener Frist widerspricht.
(3) Die vorliegenden AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen, Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers, die den Vertrag betreffen (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen der Schriftform, d.h. der Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Fax). Gesetzliche Formvorschriften und zusätzliche Beweismittel, insbesondere bei Zweifeln an der Erklärungsbefugnis des Erklärenden, bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung der gesetzlichen Vorschriften dienen ausschließlich der Klarstellung. Die gesetzlichen Vorschriften gelten daher auch ohne ausdrückliche Erwähnung, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen wurden.
(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als „verbindlich“ gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Fotos, Pläne, Berechnungen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat. Der Verkäufer behält sich sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an diesen Unterlagen vor. Eine Weitergabe oder Nutzung über den Vertragszweck hinaus bedarf der vorherigen Zustimmung des Verkäufers.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer stellt ein verbindliches Vertragsangebot dar.
(3) Die Annahme der Bestellung kann entweder durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Eingang der Bestellung.
(1) Die Lieferfrist wird im Einzelfall vereinbart oder vom Verkäufer bei Annahme der Bestellung angegeben. Die Lieferfrist beginnt erst, wenn alle zur Ausführung des Auftrags notwendigen Informationen und technischen Fragen (z.B. Bestellungen, Spezifikationen) geklärt sind und der Käufer alle erforderlichen Unterlagen bereitgestellt hat. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
(2) Der Verkäufer kann – unbeschadet der Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
(3) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom Verkäufer geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Falls dem Käufer aufgrund der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht mehr zumutbar ist, hat er das Recht, durch eine unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Für den Eintritt des Lieferverzuges unsererseits gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.
(5) Die Rechte des Käufers nach § 8 dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere für den Fall der Befreiung von der Lieferpflicht (z.B. wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Lieferung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager des Verkäufers, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und die damit verbundene Nacherfüllung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Auf Verlangen und auf Kosten des Käufers kann die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt werden (Versendungskauf). Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und der Verkäufer nicht Transport oder Installation übernommen hat, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und dies dem Käufer angezeigt wurde. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme der Ware die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. In diesen Fällen berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Nettopreises des Liefergegenstandes pro abgelaufene Kalenderwoche, beginnend mit dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin oder – mangels eines solchen Liefertermins – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft. Diese Pauschale ist auf den tatsächlich entstandenen Schaden anzurechnen. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten. Bei endgültiger Nichtabnahme ist der Schadensersatz auf 5 % des Nettopreises des Liefergegenstandes begrenzt. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Käufer ist berechtigt, nachzuweisen, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehend beschriebene Pauschale entstanden ist.
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, INCOTERMS 2020 (FCA). Diese Preise verstehen sich in Euro, ausschließlich Verpackung und zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige behördliche Abgaben sind vom Käufer zu tragen.
(2) Die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Die Rücknahme der Verpackung erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften. Sofern eine Rücknahme gesetzlich nicht verpflichtend ist, können wir nach eigenem Ermessen eine Rücknahme gegen Erstattung der Selbstkosten anbieten. Die Kosten der Rücksendung trägt der Käufer, sofern er die Rücknahme verlangt und keine gesetzliche Verpflichtung unsererseits besteht.
(3) Beim Versendungsvertrag trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager des Unternehmens und eine von ihm gewünschte Transportversicherung. Wir werden die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen.
(4) Bei produktionstechnisch bedingten Abweichungen kann die gelieferte Menge bis zu 10 % von der bestellten Menge abweichen, sofern dies handelsüblich und dem Käufer zumutbar ist. Die Berechnung erfolgt auf Basis der tatsächlich gelieferten Menge.
(5) Treten zwischen Vertragsabschluss und Auftragsausführung von uns nicht zu vertretende Materialpreisänderungen ein, die eine Anpassung von mehr als 5 % der vereinbarten Preise einfordern, sind wir berechtigt, den Preis entsprechend der Marktentwicklung anzupassen. Eine Preiserhöhung setzt voraus, dass sie auf objektiv nachweisbaren Kostensteigerungen beruht und wir diese dem Käufer auf Verlangen darlegen.
(6) Insbesondere sind wir im Falle einer unerwarteten Erhöhung der Beschaffungskosten zu angemessenen Preiserhöhungen in Höhe der durchschnittlichen Marktpreissteigerung für die mindestens vier Monate nach Vertragsschluss zu liefernde Ware berechtigt. Der Kupfergrundpreis beträgt EUR 153,40 pro 100 kg. Am Tag der Auftragsbestätigung wird das Kupfergewicht (Cul-Gewicht) pro Transformator zuzüglich der Differenz zur täglichen DEL-Notierung in Form eines Kupferzuschlages ausgewiesen. Eine detaillierte Berechnung wird dem Käufer auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
(7) Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas andere schriftlich vereinbart ist. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
(8) Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p.a. zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleiben unberührt.
(9) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(10) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung von Sonderanfertigungen können wir unbeschadet der gesetzlichen Regelung über die Entbehrlichkeit einer Rücktrittserklärung den Rücktritt sofort erklären.
(1) Die von uns an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
(2) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.
(3) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder, wenn Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs berührt nicht automatisch das Rücktrittsrecht. Der Rücktritt ist gesondert zu erklären, sofern dies nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist. Kommt der Käufer seiner Zahlungspflicht bei Fälligkeit nicht nach, kann der Verkäufer die Rechte erst geltend machen, nachdem der Verkäufer dem Käufer eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist – es sei denn, eine Fristsetzung ist nach geltendem Recht entbehrlich.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, erfolgt dies im Namen und auf Rechnung des Verkäufers als Hersteller, wobei der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zur neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt und ist einer dieser Gegenstände als Hauptsache anzusehen, wodurch entweder der Verkäufer oder der Käufer Alleineigentum erlangt, so überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört, der anderen Partei anteilig Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis gemäß Satz 1.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(7) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freiggeben. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer.
(1) Die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln, einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie fehlerhafter Montage, Installation oder Anleitungen, richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung (§ 434 Abs. 3 BGB) zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt. Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor. Sofern eine Montage durchzuführen ist, gelten die gesetzlichen Regelung gem. § 434 Abs. 4 BGB.
(3) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung.
(4) Für Mängel, die dem Käufer bei Vertragsschluss bekannt waren oder die er infolge grober Fahrlässigkeit /§ 442 BGB) nicht kannte, übernehmen wir grundsätzlich keine Haftung. Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von sieben Werktagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde. In diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“).
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Verkäufer zunächst wählen, ob er die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(6) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu überlassen. Im Falle einer Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an uns zurückzugeben. Einen Rückgabeanspruch hat der Käufer jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn der Verkäufer ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie etwaige Ausbau- und Einbaukosten, tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und den Regelungen dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann der Verkäufer vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
(9) In dringenden Fällen, wie einer Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Vermeidung unverhältnismäßiger Schäden, darf der Käufer den Mangel selbst beheben und Ersatz der hierfür objektiv notwendigen Kosten von uns verlangen. Von einem solchen Nachbesserungsversuch des Käufers sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten. Das Recht zur Selbstvornahme der Mangelbeseitigung besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, die Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(10) Scheitert die Nacherfüllung oder verstreicht eine vom Käufer hierfür gesetzte angemessene Frist erfolglos bzw. ist sie gesetzlich entbehrlich, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(11) Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender §§ 8 und 9.
(12) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(1) Soweit sich aus diesen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Verkäufer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Im Falle einer verschuldensabhängigen Haftung haftet der Verkäufer auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, unerhebliche Pflichtverletzung) nur
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Bei einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, ist der Käufer zum Rücktritt oder zur Kündigung des Vertrages nur berechtigt, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Sache jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist nach der gesetzlichen Verjährungsfrist (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB) fünf Jahre ab Ablieferung. Weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Hemmung der Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB) bleiben unberührt.
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware oder Leistung beruhen. Unberührt bleiben jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen nach §§ 195, 199 BGB für deliktische Schadensersatzansprüche sowie für Schadensersatzansprüche nach § 8 Abs. (2) Satz 1 und Satz 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(1) Für diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen und die gesamten Vertragsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen internationalen Rechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Der Verkäufer ist jedoch in allen Fällen berechtigt, auch am Erfüllungsort unserer Lieferverpflichtung nach Maßgabe dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen bzw. einer vorrangigen besonderen Vereinbarung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu klagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere solche über ausschließliche Gerichtsstände, bleiben unberührt.
(3) Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.